Amtsdeutsch vor 500 Jahren:
Es folgt nun ein Transkript des Spruchbriefs von 1523. Einige Wörter sind unsicher zu entschlüsseln und zur Kennzeichnung unterstrichen. Satzzeichen wurden nur spärlich verwendet und sind so belassen worden. Die Gross- und Kleinschreibung ist der heutigen Grammatik angepasst worden.
Und... es ist Schriftdeutsch und kein Schweizerdeutsch 
[...] Ich hoffe, dass hier der Spruchbrief von 1523, der vom Neubau des Hauses handelt und die künftige Benutzung der gemeinsamen Haustrennwand mit dem Nachbar regelte, weitere Informationen enthält. Oft ist es eine Interpretationssache, ob von einem Neubau oder Umbau/Aufstockung gesprochen wird. [...]


Spruchbrief von 1523, Stadtarchiv der Ortsbürgergemeinde St. Gallen.
Zitat
Wir Bürgermeister und Räte der Statt zu Sandt Gallen thund Kundt allermemgklich mit diesem Briefe, als sich denn etwas Spenn und Irrungen erhept und gehalten habend zwüschen den wirdigen from und ersamen Herren Ulrichen Gyrtanner Priester und Caplan Sandt Francisten Altars in unnser Pfarrkirchen zu Sandt Lorenzen hie zu Sandt Gallen an ainetn und Frow Madalena Kromin wylent dess ersamen und wysen Hannsen am Graben unsers Bürgers selige elich nachgelassner Wittwen und Petern Grafen unnserm Ratsfründ irem rechtgeordnetten Vogt am anndern Thaile. Da sich dann bemelter Herr Ulrich Girtanner beclagt wie die bemelt Frow am Graben ir Egghus hinder bemelter Sandt Lorenzen Pfarrkirchen nechst an seiner Pfrundhus gelegen nidergebrochen und damit im auch etlich Wand an seinem Pfrundhus dannen gethon und ain anders wider uffzeführen und dasselbig uff die gemainen Mur so zwischen iren Hüser ist zesezen wollen hett, da er nu achte das sy an dem und uff söllicher Mur gegen seinem Hus zeserr faren wolt das er uss Pflichten so er seiner Pfrund verbunden were, zugestatten oder nachzulassen nit Macht hette, sonder zubesorgen wo die Frow am Graben irem Anclag nach bis in das Thach hinuf faren wurd es gedachtem seinem Pfrundhus in den obern Gemachen noch mer Abbruch geperen und legt damit zünerlesen dar ainen alten pirmenten besigelten Briefs von den Inhabern obberürter irer baider Hüser ufgericht begerende by demselben und sins Hus Gerechtigkeit zebeliben und gehanthapt zewerden, dargegen aber die Frow am Graben sampt irem Vogt vermaint das sy annders nit zebuwen understanden denn sy nach Innhalt beriirts Briefs wol fug und Macht het söllicher Buw wurd auch Herr Ulrichs Pfrundhus dehain schaden sonnder Nutz bringen, als sy hoffte so der Buw ufgefüret wurd man söllichs erstechen mit Beger das man sy mit söllichem Buw fürfaren wölte lassen so das gesthech und der Buw volstreckt und denn besichtigt wölte sy erwarten was denn mit recht erkent wurd hieruf und nachdem sollicher buw volstreckt ist worden habend wir unsern Buwmaister sampt etlichen unsern Radtsfründen und den geordnetten zu den Buwen besthanden uff die Stöss zegen mit benelh die aigentlich zebesichtigen, auch baid Tail in irem Fürtrag auch Brief und annder Gwarsam was Not ist Feuerhören und darauf die Parthien söllichs Spans in unnserm Namen zeentscheiden das sy geton und uff Besichtigung des Spans verhörung obangezaigs Briefs und allen Fürtrag zu Recht erkennt habend das Herr Ulrich Girtanners Brief in Krefften beliben dargegen so sölle die Frow am Graben by der Wand wie sy die in nuw Sul gewandet hatt beliben doch das die Wand gemein sin also das Herr Ulrich ald wer sin Hus inhat in sölch Wand ouch nülten und naglen mögen nach ir Notturfft von der Frowen am Graben und wer ir Hus innhat ungesumpt und ungeirrt in all weg, des zu erkund habennd unnser Statt se.... Insigel doch uns gemain unnser Statt und Nachkomen unschedlich offen...ch lassen hemken an disen Brief der geben ist uff Donstag vor dem hailigen Pfingstag nach Cristi gepurt gezalt fünffzehenhundert zwanzig und drei Jar.
Der Inhalt solcher Spruchbriefe und auch Urkunden ist oft nur schwer verständlich und mit vielen Floskeln 'garniert'. Dann ist Interpretation gefragt. Zuerst muss aber überprüft werden, ob sich der Spruchbrief überhaupt auf die heutigen Häuser Turmgasse 6 und Kugelgasse 17 bezieht.
Der Spruchbrief ist wohl zusammen mit andern Briefen direkt von der Familie Schlatter ans Stadtarchiv übergegangen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass über Jahrhunderte hin in einer Familie ein Brief eines andern Hauses aufbewahrt worden wäre. Aufgrund der Namen und Ortsangaben darf man daher ausgehen, dass mit dem erwähnten Gebäude wirklich Turmgasse 6 gemeint ist. Hinter St. Laurenzen gibt es einzig die Kreuzung Turmgasse / Kugelgasse mit folgenden Eckhäusern:
- Turmgasse 6
- unter gleicher Nummer der Schulhaustrakt von 1965/66 anstelle des Vorgängerbaus Kugelgasse 17. Dieser wiederum ersetzte um 1870 im Norden das Pfrundhaus und im Süden eine Apothke. Das Pfrundhaus soll 1813 gemäss Spruchbrief von 1819 neugebaut worden sein. Das Pfrundhaus wird in mehreren Urkunden in nachbarrechtlichen Angelegenheiten erwähnt, weshalb seine Lage als gesichert gelten darf.
- Kugelgasse 16, schon vor dem 1878/79 erfolgten Neubau von Spisergasse 12 mit seiner vorspringenden Ecke ein Eckhaus. Erst der Neubau von Spisergasse 12 machte Kugelgasse 16 zu einem wirklichen Eckhaus, weil damals die Kugelgasse, die bis dahin hier nur ein schmaler Personendurchgang war, verbreitert wurde und die alte Rückfassade von Spisergasse 12 entlang der Turmgasse weiter zurück stand. Eine Verwechslung des im Spruchbrief erwähnten Eckhauses mit Kugelgasse 16 kann ausgeschlossen werden, da dessen Besitzergeschichte weit zurück bekannt ist.
Stadtplan 2026: Die doppelt gestrichelte Linie unterhalb der Ziffer '6' ist die Haustrennwand, von der im Spruchbrief die Rede ist. Grün sind die historische Baufluchten von Spisergasse 12 bis 1878. Stadtplan 1863: Nr. 780 ist Turmgasse 6, Nrn. 781 (Pfrundhaus) und 782 sind die um 1870 abgebrochenen Vorgängerbauten von Kugelgasse 17.
Mich interessiert nun aber besonders, ob es sich bei der Streitsache von 1523 um einen Neubau oder eine Aufstockung gehandelt hatte. Den Inhalt des Briefs zusammengefasst und in verständlicheres Deutsch gebracht:
"Der Bürgermeister und Rat der Stadt St. Gallen verkündet, dass sich einerseits zwischen Herr Ulrich Girtannner, Priester und Kaplan zu St. Laurenzen, und andererseits Magdalena Kromm, Witwe des Hans am Graben, verbeiständet durch unseren Ratsfreund Peter Graf, Streitigkeiten ergeben haben. Herr Girtanner beklagt sich, weil Frau am Graben ihr Eckhaus hinter der St. Laurenzen-Pfarrkirche, neben seinem Pfrundhaus, 'niedergebrochen' und etliche Wände entfernt hatte, und ein anderes wieder aufführen und auf die gemeinsame Mauer zwischen ihren Häusern setzen wollte. Er achte (oder beobachte) nur, dass sie an und auf dieser Mauer zu sehr(?) abstützen(?) wollte, und dass er aus Pflichten aus seiner Pfrund nicht die Macht habe, das zu gestatten, sondern besorgt sei, dass Frau am Graben bis ins Dach hinauffahren möchte und es dann in seinem Pfrundhaus noch mehr Abbrüche geben wird. Er legt einen Siegelbrief vor, der die Inhaber beider Häuser verpflichtet, die Rechte des einen und andern Hausbesitzer zu wahren und anzuwenden. Frau am Graben samt ihrem Vogt vermeint aber, dass es nicht anders geht. Der Bau würde dem Pfrundhaus nicht schaden, sondern Nutz bringen. Sie hoffe, man solle nach Fertigstellung und Besichtigung des Baus feststellen, dass alles mit rechten Dingen zugegangen sei. Nach Vollendung des Baus besichtigte der Stadtbaumeister und weitere Ratsherren und Baubeigeordnete offenbar das Haus und stellten schliesslich einen Vertrag aus, dass Girtanners alter Brief in Kraft bleiben und die neue Wand beiden Hausbesitzern und ihren Nachfolgern gehören soll. Donnerstag vor Pfingsten 1523."
(Das Pfingstwochenende steht ja gerade bevor, womit dieser Spruchbrief genau 503 Jahre alt wird. Ich habe jedoch noch keine verlässliche Datumsberechnung gefunden, aber es muss der 21. oder 24. Mai 1523 gewesen sein.)
So ganz eindeutig klar ist der Inhalt immer noch nicht. Wichtig ist folgende Passage:
'wie die bemelt Frow am Graben ir Egghus hinder bemelter Sandt Lorenzen Pfarrkirchen nechst an seiner Pfrundhus gelegen nidergebrochen und damit im auch etlich Wand an seinem Pfrundhus dannen gethon und ain anders wider uffzeführen und dasselbig uff die gemainen Mur so zwischen iren Hüser ist zesezen wollen hett'
damit zwingend ein Neubau gemeint sein, oder könnte es sich auch um eine Aufstockung handeln, für welche vorgängig der alte Dachstuhl entfernt wurde? Weiter heisst es:
'sonder zubesorgen wo die Frow am Graben irem Anclag nach bis in das Thach hinuf faren wurd es gedachtem seinem Pfrundhus in den obern Gemachen noch mer Abbruch geperen'
Offenbar wollte sie den Neubau höher bauen lassen, was aber bei einer Aufstockung auch der Fall gewesen wäre, und Girtanner befürchtete noch weitere Abbrüche. Auch nach mehrmaligem Lesen des Spruchbriefs wird nicht klar, ob von einem Neubau oder einer Aufstockung geschrieben wird, obwohl der Wortlaut eher auf Ersteres hinweist. Insofern ist es also verständlich, dass Salomon Schlatter aus diesem Spruchbrief ableitete, dass das Haus 1523 neu gebaut wurde und spätere Autoren diese Meinung übernahmen.
Wenn man aber Kenntnisse über andere Spruchbriefe, Bauprotokolle etc. und vor allem über deren Formulierungen hat, liegt eine Aufstockung anstelle eines Neubaus immer noch im Raum. Gerade beim kompletten Ersatz von bestehenden Bauten, was bis vor 150 Jahren eher die Ausnahme war, ist im Allgemeinen die Formulierung 'von Grund auf'üblich, was bei Turmgasse 6 nicht der Fall ist.
Jedenfalls bleibt es spannend, bis eine allfällige Dendrodatierung von Turmgasse 6 Klarheit über die Baugeschichte geben wird. Vorläufig sind aber keine Umbauabsichten bekannt, bei der das Balkenwerk für Probenentnahmen freigelegt wird, aber ich hoffe, dass Turmgasse 6 nicht ewig als Dependance für ein Schulhaus herhalten muss.